Ärzte und Werbung
»Werbung interessiert mich nicht, ich kaufe sowieso nur Markenartikel.«
Ein Satz wie von einem Arzt. Ein Satz, der suggeriert, dass Werbung Anstößiges sei, Reklame von einem, der´s nötig hat, sich selbst und sein Produkt oder seine Leistung anzupreisen – jedenfalls unvereinbar mit dem hypokratischen Eid und dem medizinischen Selbstverständnis des 20. Jahrhunderts.
Letzteres ist synchron mit der langjährigen Ballance auf dem Gesundheitsmarkt verstrichen. Im Mai 2000 wurde das generelle Werbeverbot für Ärzte von den Kammern aufgehoben, um den niedergelassenen Medizinern ein marktwirtschaftliches Agieren im werben um den Patienten zu ermöglichen.
Heute ist Marketing ein wesentlicher Faktor für den Erfolg einer Praxis und das Selbstbewusstsein der Ärzte, um qualifizierte Leistungen und Behandlungsmethoden zu kommunizieren – aber auch, um Selbstzahler- oder IGeL-Leistungen anzubieten, die die Rendite der Praxis erhöhen.
Was aktuell im Medical Marketing rechtmäßig ist und was nicht,
haben wir im Folgenden zusammengetragen:
Zulässige externe Kommunikation:
– Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen
und über Bürgerinformationsstellen
– Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring
– Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten
ohne Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum
– Fachliche Informationen in Medien
– Zeitungsanzeigen (auch ohne besonderen Anlass)
– Rundfunk- und Fernsehwerbung
Zulässige Informationen auf Praxisschildern:
– Praxis-Logo
– Hinweis auf Zertifizierung der Praxis
– Internetadresse, Handynummer, E-Mail-Adressen
– Die Größenbegrenzung für Praxisschilder wurde aufgehoben
Zulässige Kommunikation in den Praxisräumen:
– Flyer, Informationsbroschüren, Praxiszeitungen
(mit organisatorischen Hinweisen, einer Übersicht
des Leistungsspektrums sowie persönliche Angaben zum Arzt).
– Werbeartikel (z.B. Kugelschreiber, Kalender) für Patienten
– Tag der offenen Tür
– Kunstausstellungen in der Praxis
Unzulässige Werbemaßnahmen:
– Auslegen von Informationen außerhalb der Praxisräume
– Plakatierung (z.B. in Supermärkten)
– Verbreiten von Flugblättern,
– Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
– Zeitungsbeilagen
– Das Verteilen von bedruckten Werbemitteln
(z.B. Kugelschreiber) außerhalb der Praxis
– Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen
– Das Kommunizieren von Sonderangeboten
– Unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
– Auftreten des Arztes in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein medizinisches Verfahren beworben wird.
Unzulässig Stilmittel:
– Marktschreierische Reklame
– Irreführende Werbung
– Die übertriebene Herausstellung des Arztes als Person
(statt seiner Qualifikationen)
– Werbung mit unklaren Titeln und Bezeichnungen
– Vergleichende Werbung
– Informationen sind nur zulässig, soweit sie wahr und sachgerecht sind,
für den Patienten verständlich und im Kontext mit der beruflichen
Tätigkeit kommuniziert werden.
letzte Aktualisierung : 19.05.2008